Satzung des Fakultätentages für Agrarwissenschaften und Ökotrophologie vom 12. Mai 2016 

 

§1 Name, Sitz

  1. Der Fakultätentag für Agrarwissenschaften und Ökotrophologie (im weiteren Fakultätentag genannt) ist als Vereinigung von Fakultäten der Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften und der Ökotrophologie sowie entsprechender Organisationseinheiten (Fachbereiche oder Fachbereichsgruppen) in der Bundesrepublik Deutschland die hochschulpolitische Vertretung der Agrarwissenschaften und der Ökotrophologie an den deutschen Universitäten.

  2. Der Fakultätentag hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Vorsitzenden.

  3. Der Verein strebt die Rechtsfähigkeit nicht an.

§2 Zwecksetzung

  1. Der Fakultätentag vertritt die gemeinsamen Interessen der Agrarwissenschaften und Ökotrophologie in Fragen der Forschung, Lehre und Hochschulorganisation. Darüber hinaus wirkt er an der Entwicklung der Hochschulen im Bereich der von ihm vertretenen Disziplinen mit.

  2. Beschlüsse, die sich an die Mitglieder wenden, ergehen in Form von Empfehlungen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Fakultätentages können Fakultäten der Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften und der Ökotrophologie sowie entsprechende Organisationseinheiten (Fachbereiche oder Fachbereichsgruppen) in der Bundesrepublik Deutschland sein.

  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Fakultätentag ist das Promotionsrecht der betreffenden Organisationseinheit. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Plenarversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

  3. Bestehen an einer wissenschaftlichen Hochschule mehrere Fakultäten oder Fachbereiche für Agrarwissenschaften und / oder Ökotrophologie oder entsprechende Organisationseinheiten, kann die Mitgliedschaft im Fakultätentag nur gemeinsam erworben werden.

  4. Die Fakultäten für Agrarwissenschaften und Ökotrophologie und die entsprechenden Organisationseinheiten in Österreich und an den deutschsprachigen Universitäten der Schweiz genießen auf Wunsch Gaststatus im Fakultätentag.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Organisationseinheit oder durch Austritt.

  6. Der Austritt kann nur durch eine an die Vorsitzende / den Vorsitzenden gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

§4 Mitgliedschaften und Kooperationen

  1. Der Fakultätentag ist Mitglied des Allgemeinen Fakultätentages. Die dafür entstehenden Kosten werden von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen getragen.

  2. Er arbeitet mit der Kultusministerkonferenz, der Hochschulrektorenkonferenz und dem Deutschen Hochschulverband partnerschaftlich zusammen.

  3. Im Europäischen Hochschulraum nimmt er internationale Belange der Agrarwissenschaften und Ökotrophologie wahr und arbeitet in den entsprechenden Organisationen mit.

  4. Er kooperiert mit den wissenschaftlichen Fachverbänden und ist die Institution, die die Gesamtheit der Fächer Agrarwissenschaften und Ökotrophologie hochschulpolitisch vertritt.

§5 Gemeinnützigkeit

  1. Der Fakultätentag verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Lehre und Wissenschaft im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Fakultätentag ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Fakultätentages, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Fakultätentages keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fakultätentages fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  3. Alle Inhaber von Ämtern des Fakultätentages sind ehrenamtlich tätig.

§6 Organe und Ausschüsse

  1. Die Organe des Fakultätentages sind

    1. die Plenarversammlung,

    2. der Vorstand, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

  2. Für begrenzte Aufgaben kann die Plenarversammlung besondere Ausschüsse (adhoc-Ausschüsse oder längerfristige Kommissionen) einsetzen; sie zählen nicht zu den Organen des Fakultätentages.

§7 Delegierte und Gäste der Plenarversammlung

  1. Jedes Mitglied wird durch vier stimmberechtigte Delegierte auf der Plenarversammlung vertreten. Die Delegierten setzen sich aus 2 Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter und einer oder einem Studierenden zusammen.

  2. Die Delegierten werden von den Mitgliedern in die Plenarversammlung entsandt. Ihre Wahl ist der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.

  3. Jeder Delegierte einer Mitgliedshochschule hat in der Plenarversammlung eine Stimme; es gibt keine Übertragung des Stimmrechtes.

  4. Die oder der Vorsitzende ist stimmberechtigt. Sie oder er ist in dieser Funktion nicht Vertreterin oder Vertreter eines Mitglieds.

  5. Der Fachbereichstag der Fachhochschulen sowie die Dekanekonferenz werden als Gäste zur Plenarversammlung eingeladen. Auf eine Vertretung der Studierenden ist hinzuarbeiten.

  6. Gäste der Plenarversammlung haben Rede- und Vorschlagsrecht.

§8 Vorsitz und Geschäftsführung

  1. Den Vorsitz des Fakultätentages führt für jeweils zwei Jahre ein Mitglied. Der Vorsitz beginnt jeweils am 1. des vierten Monats nach der Plenarversammlung. Der Wechsel erfolgt alle zwei Jahre in alphabetischer Reihenfolge der Universitätsorte der Mitglieder.

  2. Die oder der Vorsitzende wird von dem jeweils übernehmenden Mitglied benannt. Ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter ist die oder der jeweils vorhergehende Vorsitzende.

  3. Die Geschäftsführung des Fakultätentages erfolgt durch das jeweils den Vorsitz führende Mitglied. Die hierfür anfallenden Kosten werden von dem geschäftsführenden Mitglied getragen.

  4. Elektronisch zugestellte Einladungen, Tagesordnungen und Protokolle gelten als schriftlich zugestellt.

§9 Plenarversammlung

  1. Die Plenarversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie findet am Ort der Fakultät der oder des Vorsitzenden statt.

  2. Die oder der Vorsitzende schlägt die Tagesordnung vor. Sie muss alle Gegenstände enthalten, deren Aufnahme ein Mitglied bis spätestens acht Wochen vor dem Zusammentritt der Plenarversammlung schriftlich beantragt hat.

  3. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Termin zuzustellen.

  4. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern hat die oder der Vorsitzende eine außerordentliche Plenarversammlung des Fakultätentages einzuberufen. Die Einladung hierzu ist mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zuzustellen.

  5. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und dabei drei Viertel der Mitglieder vertreten sind.

  6. Beschlüsse der Plenarversammlung erhalten erst dann den Charakter von Empfehlungen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dafür gestimmt haben.

  7. Beschlüsse zur Satzungsänderung erhalten erst dann Gültigkeit, wenn drei Viertel der Mitglieder zustimmen.

§10 Auflösung des Fakultätentages

  1. Die Auflösung des Fakultätentages kann nur von der Plenarversammlung mit drei Vierteln Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

§11 Aufhebung der alten Satzung

  1. Durch diese Satzung wird die am 15. Mai 2014 beschlossene Satzung ersetzt. Die Satzungsänderung wurde von der Plenarversammlung am 12. Mai 2016 einstimmig angenommen.